Ja, gemäß den gesetzlichen Bestimmungen müssen Foodtrucks in Österreich eine Registrierkasse verwenden, wenn der Jahresumsatz des Unternehmens die Grenze von 15.000 Euro übersteigt und die Barumsätze davon mindestens 7.500 Euro ausmachen. Damit sollen die steuerlichen Aufzeichnungspflichten erfüllt werden.
Es gibt jedoch Ausnahmen, wie die so genannte „Kalte Hände“ Regelung. Diese gilt für Betriebe wie beispielsweise Foodtrucks, die ihre Einnahmen im Freien oder in nicht fest umschlossenen Räumen erzielen und deren Umsätze 30.000 Euro netto nicht übersteigen. Foodtruck-Betreiber in Österreich müssen daher die spezifischen Bedingungen ihres Betriebs berücksichtigen, um festzustellen, ob sie unter die Registrierkassenpflicht fallen oder eine Ausnahme in Anspruch nehmen können.
In Deutschland gilt laut der KassenSichV (Kassensicherungsverordnung), dass Betreiber eines Foodtrucks eine elektronische Registrierkasse verwenden müssen, die mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) ausgestattet ist. Alle Geschäftsvorfälle müssen einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht, geordnet und unveränderbar aufgezeichnet werden.